§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Handball in Eichenau -.-FHE e.V.“ im folgenden „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eichenau und ist im Vereinsregister eingetragen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist, durch die Anschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 AO, die Förderung der Sportart Handball in Eichenau. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beiträge und Spenden verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

(5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn de Vorstand nicht binnen eines Monats widerspricht. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen

(3) Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Tod,
  2. b) Freiwilligen Austritt,
  3. c) Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist, zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden:

  1. a) wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
  2. b) bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  3. c) bei unehrenhaften Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sieh vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dafür ist dem Mitglied eine Frist von zwei Wochen zu gewähren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche

aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen

Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten

 

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung

(3) Der Beitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und ist auch hei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  3. c) dem Vereinskassier.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1 Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer.

(2) Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmietglied hinzuzuzählen,

(5) Der Beirat, der aus bis zu 8 Personen bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für diesen Beschluss einzuholen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der

Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über

Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom

Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand

kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,

  1. a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
  3. c) hei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 25% der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Grunde schriftlich beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unter EinhaItung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger Eichenau unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

(7) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(8) Über den Ablauf einer jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11. Kassenprüfung

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße

Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. sowie mindestens einmal jährlich den

Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich

nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Eichenauer Sportverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist. zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.10.2004 beschlossen.